Der Dokumentation können Sie entnehmen, dass Sie verbindlich je nach Bundesland den Auftrag für die TSE bis zum 31.08.2020 oder 30.09.2020 beim Fachhandel bestellt haben sollten.
Zertifizierung der Swissbit TSE
Kasse 2020 – Die wichtigsten Änderungen in Kürze
1. TSE – Technische Sicherheitseinrichtung
Die TSE wird als SD Karte, Micro SD Karte oder Stick geliefert.
Kassen benötigen eine TSE ab dem 01.01.2020. Die TSE ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall aufzeichnet und verschlüsselt. Die Verschlüsselung wird auf dem Bon ausgedruckt. Die TSE ist erhältlich als USB Stick, Micro SD Karte oder SD Karte.
2. DSFinV-K Schnittstelle
Sie benötigen die einheitliche Schnittstelle – die DSFIN-K – für die steuerliche Außenprüfung vom Finanzamt. Ihre Kassensoftware muss die Schnittstelle enthalten.
3. Neue Kassen
Neue Kassen müssen die Anforderungen sofort bzw. bis zum Stichtag erfüllen. Kassen die ab dem 01.01.2020 angeschafft werden, müssen eine TSE und die Export Schnittstelle DSFinV-K enthalten.
4. Vorhandene Kassen
Bereits vorhandene Kassen müssen nachgerüstet werden, spätestens bis zum 30.09.2020.
5. Bonausgabepflicht
Ab dem 01.01.2020 muss der Bon entweder ausgedruckt oder digital an den Kunden übergeben werden. Sie dürfen den Bondruck nicht mehr unterdrücken. Ab dem 01.01.2020 tritt eine EU Verordnung in Kraft, es dürfen nur noch phenolfreie Bonrollen eingesetzt werden.
6. Meldung beim Finanzamt
Computerkassen und Registrierkassen müssen beim Finanzamt gemeldet werden, jede einzelne Kasse Ihres Unternehmens. Strafbar ist, wenn Zweitkassen nicht gemeldet wurden. Die Kassenmeldung muss vom Kunden innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Die Außerbetriebnahme muss auch gemeldet werden.
7. Aufbewahrung, Datenarchivierung
Sie haben eine Aufbewahrungspflicht der Kassendaten von 10 Jahren. Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn Sie die Daten nicht vorweisen können. Wir empfehlen die Daten auf einem USB Stick oder einer 2ten Festplatte zu sichern. Erstellen Sie eine weitere Sicherung in einer Cloud oder in einer Drop Box. Sowohl das Kassenprogramm als auch die täglichen Bewegungsdaten sind 10 Jahre aufzubewahren. Wir weisen darauf hin, dass Sie für die Datensicherung selbst verantwortlich sind. Prüfen Sie regelmäßig, dass Ihre Daten ordnungsgemäß gesichert sind.
Link zum kostenfreien Download der Datensicherungssoftware Maxstore Data Backup
Kassenbon mit Verschlüsselung durch die TSE
Überblick über die Anforderungen an Kassensysteme ab dem 01.01.2020 – Herausgeber: DFKA, Berlin
Teil der Sicherheitseinrichtung für Kassensysteme ist eine spezielle einheitliche Exportschnittstelle der Kassendaten. Die DSFIN-K besteht aus einer einheitlichen Datensatzbeschreibung für den standardisierten Export der gespeicherten und abgesicherten Grundaufzeichnungen. Im Juli 2019 wurden die Anforderungen an diesen Standard mit der „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ oder kurz „DSFinV-K 2.0“ veröffentlicht. Die DSFIN-K Schnittstelle der Finanzverwaltung erfordert, dass in Zukunft alle Unternehmen, die ein elektronisches oder computergestütztes Kassensystem verwenden, die gleiche Datenstruktur für die Erfassung und den Export verwenden. Dieser Standard legt fest, wie die Daten aufbereitet sein müssen. Mit Hilfe der DSFINV-K Schnittstelle ist es möglich, 1. Dass die erfassten Daten einheitlich für die Außenprüfung sowie für Kassennachschauen bereit gestellt werden 2. Dass die im Kassensystem erfassten Daten in ein Archivsystem ausgelagert werden können 3. Die Überprüfung von den in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten zu vereinfachen. Mit Hilfe der DSFINV-K Schnittstelle werden die Daten strukturiert an die Finanzverwaltung übergeben. Die Prüfer lesen die Daten mit der IDEA Software ein und suchen nach Auffälligkeiten wie z.B. Kassensaldo <0, Lücke bei den Transaktionsnummern, Benford Analyse, etc.
Kasse 2020: Neue gesetzliche Anforderungen für Kassensysteme
TSE – Kasse 2020 – Meldung vom 06.11.2019
Das Finanzministerium informiert zur Meldepflicht, TSE und DSFinV-K: Berlin, 6. November 2019 – das Bundesministerium der Finanzen bezieht offiziell Stellung zur Übergangsfrist der Kassensicherungsverordnung. Hier die Kurzfassung der neuesten Bekanntmachung zum Thema TSE, Übergangsfrsit und DSFinV-K:
Die TSE ist unverzüglich zu implementieren. Bis 30.09.2020 gibt es jedoch keine Sanktionen. Die Meldung ans Finanzamt gem. § 146a Abs. 4 AO muss erfolgen, sobald dies online möglich ist. Standards der DSFinV-K müssen ab dem Zeitpunkt der TSE-Implementierung erfüllt sein. Im Schreiben heißt es eindeutig: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.“ Es besteht also ganz klar die Pflicht, ab dem 01.01.2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung einzusetzen. Darüber hinaus muss der Manipulationsschutz gemäß § 146 AO gewährleistet sein. Damit nicht Schluss, wird auch die DSFinV-K zur Pflicht. Sobald eine TSE angebunden ist, muss dieser Exportstandard eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Nichtbeanstandungsfrist erwähnt. Im Zeitraum zwischen Jahresbeginn und dem 30.09.2020 wird eine fehlende TSE nicht beanstandet. Allerdings wird diesen Nachzüglern empfohlen glaubhaft zu vermitteln, dass Sie planen eine TSE zu beschaffen und einzusetzen. Am besten eignet sich hierzu eine offizielle Erklärung, vom Hersteller selbst. Wenn Sie schon jetzt absehen können, dass Ihre aktuelle Kasse zum 01.01.2020 über keine TSE verfügen wird, nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Hersteller auf.
Zum 01.01.2020 Ende der Übergangsregelung
1. Registrierkassen und Computerkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach den Anforderungen des BMF-Schreibens nachgerüstet werden können, dürfen nicht mehr eingesetzt werden.
2. Nachrüsten können Sie Kassensysteme, die zwischen November 2010 und 31.Dezember 2019 angeschafft wurden.
3. Es gilt die Belegausgabepflicht, d.h. Kassensysteme und elektronische Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Bon/ Beleg zu erstellen, digital oder in Papierform.
4. Kassenmeldepflicht beim Finanzamt: Computerkasse und Registrierkassen müssen beim Finanzamt gemeldet werden, jede einzelne Kasse Ihres Unternehmens. Strafbar ist, wenn Zweitkassen nicht gemeldet wurden. Die Kassenmeldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Die Außerbetriebnahme muss auch gemeldet werden.
5. Die Kassensysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, einem Speichermedium und eine digitale Schnittstelle. Es muss gewährleistet sein, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
6. Die TSE ist die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (Hardware) zur Signierung / Verschlüsselung der Bondaten – Zur Zeit gibt es diese noch nicht zu kaufen.
7. Eine Einheitliche Schnittstelle – die DFKA Taxomie bzw. DSFIN-K Schnittstelle für die steuerliche Außenprüfung – werden wir in 2-3 Monaten anbieten. Für Wartungskunden wird die Schnittstelle zu einem Sonderpreis angeboten.
8. Ab dem 01.01.2020 muss der Bon entweder ausgedruckt oder digital angezeigt werden. Sie dürfen den Bondruck nicht mehr unterdrücken.
9. Auf den Bons wird die Verschlüsselung zu lesen sein und ein 2D Barcode. 2D Barcodescanner ab 99,00 Euro erhältlich.
10. Sichern Sie die Kassendaten jeden Tag, Sie haben eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
Die E+S Kassensysteme ist Mitglied im Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssysteme – DFKA. Unsere Information zu den Änderungen sind vom DFKA.Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Telefon 02842-9328660
Alle Vorgänge in einem Kassensystem müssen abgesichert werden, die zu einem Geschäftsvorfall führen oder zu einem Geschäftsvorfall führen könnten. Definition eines Geschäftsvorfalls: “Ein Geschäftsvorfall ist jeder Vorgang, der die Vermögenszusammensetzung des Unternehmens (oder des Einzelunternehmers) verändert oder Verändern könnte.”
Beispiele von Geschäftsvorfällen:
Weitere Beispiele von Vorgänge, die zu einem Geschäftsvorfall hätten führen können:
Auch wenn in allen beschriebenen Fällen keine Geschäftsvorfall entstanden ist, so wäre es doch möglich gewesen. In allen oben beschriebenen Fällen muss das Kassensystem die Daten zur Absicherung an eine TSE senden.
Das hängt vom Kaufdatum ab
1. Anschaffungsdatum nach dem 25.11.2010
Wenn der Herseller die Nachrüstung ermöglicht, können Sie das System bis zum 01.Januar 2020 nachrüsten
Wenn der Hersteller die Nachrüstung nicht ermöglicht, dann greift eine Schonfrist bis 2023 (Vorraussetzung die bisherigen Auflagen ab 2010 sind erfüllt)
Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.“
2. Anschaffungsdatum vor dem 25.11.2010
Wenn der Herseller die Nachrüstung ermöglicht, können Sie das System bis zum 01.Januar 2020 nachrüsten
Falls nein, benötigen Sie ab dem 01.Januar 2020 ein neues Kassensystem mit BSI-Zertifizierung (keine Schonfrist).
Aktuell zum 03.04.2019 gibt es unseres Wissen kein einziges Kassensystem, dass über eine durch das BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Möglicherweise wird der Termin für die BSI-Zertifizierungspflicht jedoch verschoben. Bislang hat sich der Gesetzgeber dazu nicht geäußert.
Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme
Dies sind nur unverbindliche Hinweise, Ihr Steuerberater kann Sie verbindlich beraten.
Wenn Sie regelmäßige Bargeldeinnahmen haben, dann sind Sie für die Finanzverwaltung ein bargeldintensiver Betrieb. Für das Finanzamt sind Sie somit ein „Hochrisikobetrieb“ und bedürfen intensiver Prüfungen. Ab 2017 sollen die Betriebsprüfungen Verfünfzehnfacht werden. Zusätzlich wird Ihr Unternehmen von speziell geschulten Kassenprüfern „betreut“, die sich ganz detailliert mit Ihren Zahlen beschäftigen. Gerade digitalisierte Daten lassen eventuelle Ungereimtheiten und Fehler schnell sichtbar werden.
Die Rechtsgrundlagen zur digitalen Betriebsprüfung finden sich in den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung. Dadurch wurde der Finanzverwaltung ab dem 01.01.2002 das Recht eingeräumt, die steuerrelevanten Daten von Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung auch in digitaler Form anzufordern. Präzisiert werden die Vorschriften durch die GoBD, die seit 2015 die GDPdU und die GoBS ersetzen.
GoBD, GDPdU, GOBS – was ist gemeint?
Seit wann bestehen die Anforderungen an die Kasse?
GDPdU + GoBS = GoBD
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.11.2014 wurden die Verordnungen zur Archivierung (GoBS) und Aufzeichnung (GDPdU) weiter konkretisiert mit dem Begriff GoBD zusammengefasst Grundlage ist der § 147 UStG, Absatz 6. Daraus ergibt sich eine neue Archivierungsverpflichtung für Registrierkassen, die vorher so nicht existierte.
Der entsprechende Passus lautet:
„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen“.
Im Wesentlichen bedeutet dies, dass seit dem 01.01.2002 die Aufbewahrungspflichten und Zugriffsanforderungen Ihrer Kassendaten, teils drastisch verschärft wurden! Im Falle des Verstoßes gegen diese Grundsätze, kann die Finanzverwaltung Bußgelder bis zu 25.000€ verhängen. Bei erheblichen Mängeln kann der Betriebsprüfer auch zur Schätzung der Betriebsergebnisse übergehen!
Was sind digitale Unterlagen?
Nach den GoBD besteht die Pflicht zur Vorlage einer umfassenden Verfahrensdokumentation. Der Prüfer muss in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehört auch ein Überblick über die im DV-System insgesamt vorhandenen Informationen (zum Beispiel Reports und Tabellen).
Welche Daten für den Betriebsprüfer interessant sind, wird durch Ihre Branche und Unternehmen bestimmt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es die folgenden Beispiele in jedem Fall steuerlich relevant sind.
Diese Aufzählung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Je nach Struktur ihres Unternehmens, können auch weitere Daten relevant sein: Bspw. ein Terminbuch, Inventurlisten etc. Einen abschließenden Katalog steuerrelevanter Daten gibt es nicht. Soweit Kataloge mit relevanten Tabellen erstellt oder Datenexporte inhaltlich vorkonfiguriert werden, handelt es sich immer nur um unverbindliche Vorschläge. Die Entscheidung über den Umfang der steuerrelevanten Daten liegt letztendlich im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsprüfers. Die GoBD verpflichten die Unternehmen, diese Daten für die Dauer der allgemeinen steuerlichen Aufbewahrungspflicht unveränderbar sowie maschinell les- und auswertbar für alle drei Zugriffsarten (Z1/Z2/Z3) kumulativ – nicht etwa nur alternativ – vorzuhalten.
Was heißt das für meine Kassendaten?
Daten die von Ihrem Kassensystem erstellt bzw. gespeichert werden, müssen grundsätzlich folgenden Kriterien erfüllen.
Wie greift der Betriebsprüfer auf meine Daten zu?
Im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung erhält der Prüfer ein Zugriffsrecht auf die Daten des Steuerpflichtigen. Dabei wird zwischen den drei Zugriffsarten 1,2 und 3 unterschieden. Welche Art(en) des Zugriffs der Prüfer wählt, bleibt ihm überlassen – der Steuerpflichtige muss daher auf alle drei Fälle vorbereitet sein.
Was bedeutet die Einzelaufzeichnungspflicht nach GoDB
Was bedeutet die GoDB für mein Unternehmen?
Wie verhalte ich mich in der Übergangszeit?
Sollten Sie Ihre Kasse nach 1996 gekauft haben und technisch nicht auf das ab 2002 gefordert Niveau aufrüsten können, lassen Sie sich dies bitte schriftlich von Ihrem Kassenhersteller bestätigen. Falls innerhalb dieser Übergangszeit eine Betriebsprüfung stattfinden sollte, beherzigen Sie bitte folgende Hinweise.
Journaldaten (meist Papierrolle mit allen Einzelbuchungen) dürfen nur dann gelöscht werden, wenn alle Belege im Belegzusammenhang die Gewähr für eine vollständige Erfassung der Einnahmen bieten.
Dazu gehören vor allem:
Alle Organisationsunterlagen müssen ebenfalls vorhanden sein:
Was ist bei der Kassenführung zu beachten?
Wie unterstützt die Maxstore Kasse die GoBD-Anforderungen?
Von den drei grundsätzlichen Möglichkeiten, diesen zu ermöglichen bietet Maxstore zwei Alternativen:
Was sollte ich als Kassenbetreiber beachten?
Wir empfehlen folgende Unterlagen anzulegen, zu pflegen, um sie dem Finanzamt jederzeit vorlegen zu können:
Die Betriebsprüfung – seien Sie vorbereitet!
Über die Datenqualität wissen Unternehmer meist nicht Bescheid. Betriebsprüfer führen mit den überlassenen Daten in der Regel eine Reihe von Standardtests durch. Beispielsweise Chi-Quadrat Analyse, Tests nach dem Benfordschen Gesetz und einige mehr. Bestehen Ihre Daten diese Tests?
Seien Sie mit dem GDPdU Viewer auf die Betriebsprüfung vorbereitet. Mit der Software können Sie Ihre Daten auf Knopfdruck ebenso analysieren wie der Betriebsprüfer. Sie erkennen Probleme, Lücken oder Inkonsistenzen sofort, können rechtzeitig eingreifen und ersparen sich so teure Nachzahlungen – und Unsicherheit.
Was planen die Finanzbehörden sonst noch?
Veröffentlichung: „Bundesregierung geht gegen Steuerbetrug an elektronischen Registrierkassen vor (13.07.2016)“
Das hat das Bundeskabinett am 13. Juli 2016 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ beschlossen. Damit wird Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen wirksam bekämpft.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister:
Mit dem Gesetz gehen wir konsequent gegen Manipulationen der Umsätze und Steuerhinterziehung vor. Dafür setzen wir auf zertifizierte Sicherheitstechnologien bei elektronischen Registrierkassen und harte Kontrollen durch die Finanzämter. Zukünftig wird damit gezinkten Kassenaufzeichnungen ein Riegel vorgeschoben.
Künftig müssen nach dem Gesetzentwurf die sogenannten Grundaufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen dafür über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung definieren und anschließend entsprechende Anbieterlösungen zertifizieren. Der Gesetzentwurf schreibt keine bestimmte Lösung vor, sondern ist technologieoffen und herstellerunabhängig ausgestaltet. Damit wird den jeweiligen Verhältnissen der verschiedenen Wirtschaftszweige Rechnung getragen, außerdem kann so technische Innovation berücksichtigt werden.
Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entwickelte INSIKA-Smartcard erfüllt heute schon viele Anforderungen des vorgesehenen Zertifizierungsverfahrens. Die INSIKA-Smartcard dürfte somit ohne größeren Aufwand nach kleineren, noch erforderlichen Anpassungen als ein technisches Sicherheitsmodul zertifiziert werden können.
Die Einführung einer allgemeinen Registrierkassenpflicht sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Sie wäre aus Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere bei Wochenmärkten, Gemeinde-, Vereinsfesten oder Hofläden und Straßenverkäufern sowie Personen, die ihre Dienstleistungen nicht an festen Orten gebieten. Ausnahmen wären zudem nicht rechtssicher abgrenzbar. Die Kontrolle einer verpflichtenden Nutzung von Registrierkassen wäre zudem mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Gesetzentwurf sieht eine Belegausgabe auf Verlangen des Kunden vor. Es wird damit ausdrücklich gesetzlich normiert, dass jedem Kunden das Recht zusteht, einen Beleg zu fordern. Eine Belegausgabepflicht ist nicht vorgesehen, da steuerliche Kontrollen auch ohne eine derartige Pflicht möglich sind.
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle in Unternehmen soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau gesetzlich eingeführt werden. Diese Kassen-Nachschau soll als eigenständiges Verfahren speziell zum Zwecke der Überprüfung von Aufzeichnungen mittels Registrierkassen eingeführt werden.
Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Sicherheitseinrichtung ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2020 einzusetzen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde eine Übergangsregelung für Unternehmen aufgenommen, die sich eine neue Kasse gemäß den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 angeschafft haben, aber diese bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüsten können. Diese Kassen können längstens bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.